Verordnung über die Elternvertretung in KiTas im Bistum Mainz

Auszug aus der Verordnung für Elternvertretungen im Bistum Mainz vom 01. September 2007

 

3. Abschnitt: Arbeit der Elternvertretung

§ 11 Vorsitz

Die stimmberechtigten Mitglieder der Elternversammlung wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und eine Schriftführerin oder ein en Schriftführer. Die oder der Vorsitzende lädt im Einvernehmen mit dem Träger und im Benehmen mit der Leitung zu den Sitzungen ein, bereitet sie vor und leitet sie.

§12 Aufgaben der Elternvertretung

(1) Die Elternvertretung hat beratende Funktion. Sie hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen der Katholischen Tageseinrichtung für Kinder und den Eltern zu fördern und die Erziehungsarbeit in der Einrichtung zu unterstützen. Sie berät im Rahmen der in der Präambel niedergelegten Grundsätze über alle Fragen, welche die Einrichtung betreffen.
(2) Bei der Umsetzung der Elternarbeit und der Durchführung besonderer Aktivitäten und Projekte soll der Elternvertretung die Möglichkeit zur Mitarbeit gegeben werden.
(3) Die Elternvertretung kann sich über den laufenden Haushalt der Tageseinrichtung informieren.
(4) Die Verantwortungsbereiche des Trägers, der Leitung und der Mitarbeiterschaft bleiben davon unberührt.
(5) Das Amt der Elternvertretung ist Ehrenamt und wird nicht vergütet. Es vermittelt auch keinen Anspruch auf Auslagenersatz.

§13 Sitzungen

(1) Die Elternvertretung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch drei Mal jährlich zusammen. Sie muss außerdem zusammentreten, wenn 1/ 3 der stimmberechtigten Mitglieder, der Träger oder die Leitung dies beantragen.
(2) Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 10 Tagen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Stimmen 2/3 aller Mitglieder vor der Sitzung schriftlich oder 2/3 der  anwesenden Elternvertretungsmitglieder in der Sitzung in den besonderen Anliegen für eine öffentliche Sitzung, können interessierte Personensorgeberechtigte zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten an einer Sitzung teilnehmen.
(3) Neben den Mitgliedern der Elternvertretung können sowohl die Personensorgeberechtigten der in die Tageseinrichtung aufgenommenen Kinder, die Leitung und der Träger Beratungspunkte  zur Tagesordnung vorschlagen.
(4) Über die Beratungen der Elternvertretung sollen die Eltern durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden informiert werden. Die Bestimmungen des Datenschutzes und betreffend die Schweigepflichten sind einzuhalten.
(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sorgt dafür, dass ein Ergebnisprotokoll über die Sitzung erstellt wird, das von ihr oder ihm und der gewählten Schriftführerin oder dem gewählten Schriftführer zu unterzeichen ist. Das Ergebnisprotokoll ist den Mitgliedern der Elternvertretung, den Vorsitzenden von Verwaltungsrat und Pfarrgemeinderat sowie der Leitung innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung zur Kenntnisnahme zuzuleiten.

§14 Abstimmungen

(1) Die Abstimmungen sind offen. Auf Antrag mindestens eines stimmberechtigten Mitglieds erfolgen die Abstimmungen geheim.
(2) Die Elternvertretung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/ 3 der Mitglieder anwesend sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Elternvertretung werden mit den Stimmen der einfachern Mehrheit gefasst.
(3) Finden Empfehlungen der Elternvertretung beim Träger keine Berücksichtigung, so soll dieser seine Entscheidung begründen.

§15 Schweigepflicht

Die Mitglieder der Elternvertretung sind bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit an die Schweigepflicht gebunden. Das gilt auch nach Beendigung dieser Funktion.

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